Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Baden-Württemberg? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Berechnung der Grundsteuer beim Einfamilienhaus in Baden-Württemberg.

Sofern Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses in Baden-Württemberg sind, haben oder werden Sie sehr wahrscheinlich Post von Ihrem Finanzamt bekommen. Durch die neue Grundsteuerreform 2022 müssen in Baden-Württemberg zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 alle Grundstücke neu bewertete werden. Davon betroffen sind damit insbesondere auch Eigentümer von einem unbebauten Grundbesitz, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und einer Eigentumswohnung. Die Grundsteuerreform verpflichtet alle diese Eigentümer zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Grundsteuererklärung).

Die Grundsteuererklärung muss grundsätzlich digital beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Abgabe der Grundsteuererklärung in Papierform möglich. Die Inhalte der Grundsteuererklärung basieren auf den länderspezifischen Berechnungsmethoden. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen haben eine abweichende Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer vorgesehen (Ländermodelle), als die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Bundesmodell).

Grundsteuerreform in Baden-Württemberg: Wie unterscheidet sich das Ländermodell in Baden-Württemberg vom Bundesmodell?

In Baden-Württemberg wird die Berechnung der Grundsteuer, durch die Grundsteuerreform, für ein Einfamilienhaus mithilfe des modifizierten Bodenwertmodell vorgenommen. Das modifizierte Bodenwertmodell unterscheidet sich erheblich vom Bundesmodell. Entscheidender Faktor beim modifizierten Bodenwertmodell ist der Bodenrichtwert, welcher mit der Fläche des Grundstücks multipliziert wird. Das modifizierte Bodenwertmodell lässt, anders als die anderen Ländermodelle, bei der Berechnung der Grundsteuer den Bebauungszustand des Bewertungsobjekts außer Ansatz.

Definition eines Einfamilienhauses in Bezug auf die Grundsteuer

Dennoch ist die Einordnung eines Einfamilienhauses in die richtige Grundstücksart ist sehr wichtig, da die Nutzung der Immobilie maßgebend für die Steuermesszahl ist.

Ein Einfamilienhaus ist ein Rechtsbegriff und ist gemäß der gesetzlichen Definition, welche für die Bewertung der Grundsteuer maßgebend ist, ein Wohnungsgrundstück, welches eine Wohnung enthält und kein Wohnungseigentum ist (§ 249 Abs. 2 S. 1 BewG). Des Weiteren gilt ein Haus als Einfamilienhaus, wenn es zu mehr als 50 % der Wohn- und Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt wird und durch eine andere Nutzung die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 249 Abs. 2 S. 2 BewG). Das bedeutet, dass das Einfamilienhaus, im Sinne der Grundsteuer, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss und nicht eine Eigentumswohnung mit einem gemeinschaftlichen Grundstück sein darf. Bei der Einordnung als überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, wird im Sinne der Grundsteuer auf die Eigenart des Einfamilienhauses abgestellt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist beispielsweise unschädlich. Zu beachten ist, dass ein Einfamilienhaus, im Sinne der Grundsteuer, keine weitere Wohnung enthalten darf. Auch Wohnungen von untergeordneter Bedeutung sind schädlich für die Klassifizierung als Einfamilienhaus im Sinne der Grundsteuer. Nicht entscheidend ist jedoch, wer das Einfamilienhaus bewohnt. Der Eigentümer des Einfamilienhauses ist für die Abgabe der Grundsteuererklärung zuständig, er muss das Haus aber nicht selber bewohnen. Eine Vermietung ändert nicht den Charakter von einem Einfamilienhaus im Sinne der Grundsteuer.

Beispiel zur Berechnung der Grundsteuer für ein Einfamilienhaus in Baden-Württemberg

Familie Deters bewohnt ein Einfamilienhaus in Ulm (Baden-Württemberg). Das Einfamilienhaus hat eine Grundstücksfläche von 760 Quadratmetern.

Die Berechnung der Grundsteuer in Baden-Württemberg

Da sich das Grundstück in Baden-Württemberg befindet, berechnet sich die Grundsteuer bei einem Einfamilienhaus im modifizierten Bodenwertmodell:

Zunächst muss der Bodenwert des Grundstücks berechnet werden. Dazu ist die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert zu multiplizieren.

Als nächster Schritt muss für die Grundsteuer der Steuermessbetrag berechnet werden. Dazu ist der Bodenwert mit der Steuermesszahl für die jeweilige Grundstücksart zu multiplizieren.

Der Steuermessbetrag ist mit dem Hebesatz der Gemeinde zu multiplizieren um die jährlich zu zahlende Grundsteuer für das Einfamilienhaus von Familie Deters zu erhalten.

Berechnungsschema der Grundsteuer beim Einfamilienhaus in Baden-Württemberg

Fläche des Grundstücks (Quadratmeter) 760
Bodenrichtwert (Euro/Quadratmeter) × 285
Bodenwert = 216.600,00 €
Bodenwert 216.600,00 €
Steuermesszahl x 0,00091
Steuermessbetrag = 197,11 €
Steuermessbetrag 197,11 €
Hebesatz × 430,00%
Grundsteuer = 847,56 €

Zusammenfassung zur Grundsteuerberechnung bei einem Einfamilienhaus in Baden-Württemberg

Im Ergebnis hat Familie Deters eine voraussichtliche Grundsteuerbelastung von 847,56 Euro pro Jahr. Zu beachten ist, dass der Hebesatz von den Gemeinden jährlich angepasst werden kann. In der Folge kann es zu abweichenden Grundsteuerfestsetzungen kommen.

Die in der Berechnung genannten Variablen sind in jeder Grundsteuererklärung individuell zu prüfen. Diesen Service übernehmen wir für Sie, indem wir stets die aktuellsten Daten aus den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben verwenden.

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