Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Bayern? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Berechnung der Grundsteuer beim Einfamilienhaus in Bayern.
Sofern Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses in Bayern sind, haben oder werden Sie sehr wahrscheinlich Post von Ihrem Finanzamt bekommen. Durch die neue Grundsteuerreform 2022 müssen in Bayern zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 alle ca. 6 Millionen Grundstücke neu bewertete werden. Davon betroffen sind damit insbesondere auch Eigentümer von einem unbebauten Grundbesitz, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und einer Eigentumswohnung. Die Grundsteuerreform verpflichtet alle diese Eigentümer zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Grundsteuererklärung).
Die Grundsteuererklärung muss grundsätzlich digital beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Abgabe der Grundsteuererklärung in Papierform möglich. Die Inhalte der Grundsteuererklärung basieren auf den länderspezifischen Berechnungsmethoden. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen haben eine abweichende Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer vorgesehen (Ländermodelle), als die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Bundesmodell).
Grundsteuerreform in Bayern: Wie unterscheidet sich das Ländermodell in Bayern vom Bundesmodell?
In Bayern wird die Berechnung der Grundsteuer, durch die Grundsteuerreform, für ein Einfamilienhaus mithilfe des Flächenmodells vorgenommen. Das Flächenmodell unterscheidet sich erheblich vom Bundesmodell. Entscheidender Faktor beim Flächenmodell sind, wie der Name schon sagt, die Flächen des Grundstücks und des Gebäudes. Das Modell Bayern basiert des Weiteren auf dem Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip hat insbesondere die wertunabhängige Gestaltung der Grundsteuer zum Ziel. Aus diesem Grund stellt die bayrische Grundsteuer ausschließlich auf die Fläche und nicht auf wertbildende Faktoren wie das Alter oder die Ausstattung des Gebäudes ab.
Definition eines Einfamilienhauses in Bezug auf die Grundsteuer
Die Einordnung eines Einfamilienhauses in die richtige Grundstücksart ist sehr wichtig. Sofern die Auswahl falsch getroffen wird, kann es zu abweichenden Berechnungsmethoden für die Grundsteuer kommen.
Ein Einfamilienhaus ist ein Rechtsbegriff und ist gemäß der gesetzlichen Definition, welche für die Bewertung der Grundsteuer maßgebend ist, ein Wohnungsgrundstück, welches eine Wohnung enthält und kein Wohnungseigentum ist (§ 249 Abs. 2 S. 1 BewG). Des Weiteren gilt ein Haus als Einfamilienhaus, wenn es zu mehr als 50 % der Wohn- und Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt wird und durch eine andere Nutzung die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 249 Abs. 2 S. 2 BewG). Das bedeutet, dass das Einfamilienhaus, im Sinne der Grundsteuer, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss und nicht eine Eigentumswohnung mit einem gemeinschaftlichen Grundstück sein darf. Bei der Einordnung als überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, wird im Sinne der Grundsteuer auf die Eigenart des Einfamilienhauses abgestellt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist beispielsweise unschädlich. Zu beachten ist, dass ein Einfamilienhaus, im Sinne der Grundsteuer, keine weitere Wohnung enthalten darf. Auch Wohnungen von untergeordneter Bedeutung sind schädlich für die Klassifizierung als Einfamilienhaus im Sinne der Grundsteuer. Nicht entscheidend ist jedoch, wer das Einfamilienhaus bewohnt. Der Eigentümer des Einfamilienhauses ist für die Abgabe der Grundsteuererklärung zuständig, er muss das Haus aber nicht selber bewohnen. Eine Vermietung ändert nicht den Charakter von einem Einfamilienhaus im Sinne der Grundsteuer.
Beispiel zur Berechnung der Grundsteuer für ein Einfamilienhaus in Bayern
Familie Müller bewohnt ein Einfamilienhaus in Wolfratshausen (Bayern). Das Einfamilienhaus hat eine Grundstücksfläche von 720 Quadratmetern. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 150 Quadratmeter.
Die Berechnung der Grundsteuer in Bayern
Da sich das Grundstück in Bayern befindet, berechnet sich die Grundsteuer bei einem Einfamilienhaus im Flächenmodell:
Zunächst muss der Äquivalenzbetrag des Grundstücks berechnet werden. Dazu ist die Fläche des Grundstücks mit der Äquivalenzzahl 0,04 Euro je Quadratmeter zu multiplizieren.
Als nächster Schritt muss der Äquivalenzbetrag des Gebäudes berechnet werden. Dazu ist die Fläche des Gebäudes mit der Äquivalenzzahl 0,5 Euro je Quadratmeter zu multiplizieren. Da das Einfamilienhaus zu Wohnzwecken genutzt wird, ist das Ergebnis um 30 Prozent zu reduzieren.
Die Summe aus dem Äquivalenzbetrag des Grundstücks und des Gebäudes ergibt den Grundsteuermessbetrag. Dieser ist mit dem Hebesatz der Gemeinde zu multiplizieren um die jährlich zu zahlende Grundsteuer für das Einfamilienhaus von Familie Müller zu erhalten.
Berechnungsschema der Grundsteuer beim Einfamilienhaus in Bayern
Fläche des Grundstücks (Quadratmeter) | 720 | |
Äquivalenzzahl | × | 0,04 |
Grundsteuermesszahl | x | 100% |
Äquivalenzbetrag Grundstück | = | 28,80 € |
Fläche des Gebäudes (Quadratmeter) | 150,00 | |
Äquivalenzzahl | x | 0,5 |
Grundsteuermesszahl | x | 70,00% |
Äquivalenzbetrag des Gebäudes | = | 52,50 € |
Grundsteuermessbetrag | 81,30 € | |
Hebesatz | × | 400,00% |
Grundsteuer | = | 325,20 € |
Zusammenfassung zur Grundsteuerberechnung bei einem Einfamilienhaus in Bayern
Im Ergebnis hat Familie Müller eine voraussichtliche Grundsteuerbelastung von 325,20 Euro pro Jahr. Zu beachten ist, dass der Hebesatz von den Gemeinden jährlich angepasst werden kann. In der Folge kann es zu abweichenden Grundsteuerfestsetzungen kommen.
Die in der Berechnung genannten Variablen sind in jeder Grundsteuererklärung individuell zu prüfen. Diesen Service übernehmen wir für Sie, indem wir stets die aktuellsten Daten aus den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben verwenden.
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