Grundsteuerreform 2022: Was ist die Grundsteuer C?

Durch die Grundsteuerreform 2022 müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 neu bewertet werden. Während es bisher nur die Grundsteuer A für die landwirtschaftliche Nutzung sowie die Grundsteuer B für alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke gab, wird mit der Grundsteuerreform 2022 die neue Grundsteuer C eingeführt. Die Grundsteuer C wird angewendet auf unbebaute Grundstücke, die aber durch die Bauämter zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Eigentumswohnung freigegeben, d.h. baureif gestellt wurden. Die Grundsteuer C soll durch eine höhere Belastung als bei nicht baureifen Grundstücken Eigentümer dazu anregen eine Bebauung der Grundstücke vorzunehmen, um die in Ballungsgebieten vorhandene Wohnungsnot zu reduzieren.

Zudem soll die Grundsteuer C Gemeinden die Möglichkeit eröffnen Spekulationsgeschäfte mit Grundstücken zu reduzieren. Hintergrund ist, dass immer mehr baureife Grundstücke als Spekulationsobjekte gehalten, d.h. nicht zügig bebaut werden. Unbebaute Grundstücke werden in diesem Zusammenhang nur gekauft, um auf eine zukünftige Wertsteigerung zu spekulieren. Anschließend werden die unbebauten Grundstücke gewinnbringend weiter veräußert. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum (bspw. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung) entsteht.

Ab 2025 sollen Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Ob und in welcher Höhe baureife Grundstücke mit der besonderen Steuer belastet werden, hängt von der jeweiligen Gemeinde ab.

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Kosten für Grundsteuererklärung auf Mieter umlegen?

Aufgrund der Grundsteuerreform 2022 müssen Eigentümer von Grundbesitz (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung) zwischen dem 01.07.2022 und 31.10.2022 für jeden Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Grundsteuererklärung) digital einreichen. Über die Nebenkosten können Vermieter die Grundsteuer auf Ihre Mieter grundsätzlich vollständig umlegen. Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung vermietet und im Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vereinbart, kann er die Kosten für die Grundsteuer auf seinen Mieter umlegen. Denn die Grundsteuer gehört als laufende öffentliche Last des Grundstücks zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung. Kommt es zu einer Erhöhung der Grundsteuer durch die Grundsteuerreform 2022 können Vermieter die Grundsteuer also 1:1 auf Ihre Mieter abwälzen. Mieter spüren das aber erst in der Nebenkostenabrechnung für 2025, die im Jahr 2026 verschickt wird.

Wenn ich die Grundsteuer auf den Mieter umlegen kann, kann ich dann auch die Kosten für die Grundsteuererklärung auf den Mieter umlegen?

Die Steuerberaterkosten, die für die Erstellung der Grundsteuererklärung entstehen, können allerdings nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Kosten dieser Art gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Umlagefähig sind laufende, d.h. wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter durch die Nutzung des Eigentums oder den Gebrauch des Grundstücks entstehen. Dazu gehören z.B. Grundsteuer, Versicherungen, Abfallbeseitigung, Hausstrom.
Nicht umlagefähig sind z.B. Kosten für die Verwaltung, den Steuerberater oder Instandhaltungskosten.

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Grundsteuerreform 2022: Zeitrahmen/wichtige Termine

1. Januar 2022: Hauptfeststellungszeitpunkt

Der Hauptfeststellungsstichtag zur Grundsteuer ist der 01.01.2022. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung den Grundbesitz (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung etc.) auf diesen Tag bewertet.

April-Juni 2022: Versand der Informationsschreiben

Informationsschreiben zur verpflichtenden Abgabe der Feststellungserklärung zur Grundsteuer (kurz: Grundsteuererklärung) werden im Zeitraum von April – Juni von den Bundesländern versendet. Diese Schreiben enthalten objektbezogene Informationen, die für die Erstellung der Grundsteuererklärung erforderlich sind. Von großer Bedeutung ist hier das Einheitswert-Aktenzeichen des jeweiligen Grundstücks, Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder der Eigentumswohnung. Dieses Aktenzeichen ist für eine elektronische Übermittlung notwendig.

1. Juli 2022: Beginn der elektronischen Annahme der Feststellungserklärung zur Grundsteuer über ELSTER

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen zur Grundsteuer können voraussichtlich ab dem 01. Juli 2022 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.

31. Oktober 2022: Ende der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung

Nach derzeitigem Stand ist eine Abgabe der Grundsteuererklärung zwingend bis zum 31. Oktober 2022 erforderlich. Es soll keine Fristverlängerung gewährt werden.

Ab 2023: Erklärungsbearbeitung durch die Finanzverwaltung

Nach der Bearbeitung wird die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2023 Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag erlassen. Die Prüfung der Steuerbescheide sowie das eventuelle Einlegen von Einsprüchen bieten wir Ihnen in einem ganzheitlichen Prozess an.

Ab 2024: Anpassung der Grundsteuer-Hebesätze durch die Kommunen

Die entsprechenden Daten werden von den Finanzämtern an die Städte und Gemeinden weitergeleitet. Diese setzen die endgültig zu zahlende Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid fest. Der Hebesatz der Kommunen soll dabei so angepasst werden, dass die Grundsteuer insgesamt aufkommensneutral bleibt und es zu keiner Erhöhung der insgesamt vereinnahmten Grundsteuer kommt.

Ab 2025: Erhebung der Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuerwerte

Die von den Kommunen festgesetzte Grundsteuer ist erstmals ab dem 01. Januar 2025 zu zahlen.

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Jeder Eigentümer zahlt bereits die Grundsteuer. Doch warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde höchstrichterlich entschieden, dass die geltenden Regelungen für die Grundsteuer verfassungswidrig sind. Das Bundesverfassungsgericht begründet die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer mit der Tatsache, dass die bisherigen Einheitswerte zum Teil auf Werten des Jahres 1935 (neue Bundesländer) und 1964 (alte Bundesländer) basieren und nicht mehr die aktuellen Wertverhältnisse widerspiegeln. Dies führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, da die Werte von Grundstücken (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung etc.) sich seit 1935/1964 sehr unterschiedlich entwickelt haben und die Grundsteuerzahlungen von den tatsächlichen Werten der Immobilien abweichen.

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