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Bitte geben Sie hier den gesamten Anteil an dem Grundstück an. Die Eigentumsverhältnisse werden nachfolgend abgefragt. Als alleiniger Eigentümer und auch als Ehepaar/Lebenspartner tragen Sie bitte hier 1/1 ein.
Beispiele:
Einfamilienhaus: Eheleute oder Lebenspartner sind je zur Hälfte Eigentümer eines Flurstücks 1 (Gesamtfläche 500 m² ), zu dem 1/10 Miteigentumsanteil an einer Garagenhoffläche auf Flurstück 2 (Gesamtfläche 100 m², wovon 10 m² zu der wirtschaftlichen Einheit (z.B. Einfamilienhaus) zählen) gehört. Als Fläche zu Flurstück 1 sind „500 m²“ und zu Flurstück 2 „100 m²“ einzutragen. Als Eigentumsanteil zu Flurstück 1 ist „1/1“ und zu Flurstück 2 „1/10“ einzutragen.
Eigentumswohnung: Das Mehrfamilienhaus steht auf einem Grundstück von 1000m². Vom Gesamtgrundstück gehört zu ihrer Eigentumswohnung ein Anteil von 10% (Miteigentumsanteil 10/100). Miteigentumsanteile pro Wohnung an dem gesamten Grundstück in Höhe von 10% – 100% sind bei Eigentumswohnungen sehr unwahrscheinlich. Der Anteil der Ihnen an der Wohnung gehört, tragen Sie bitte nicht hier ein, sondern unter „Eigentümer / Anteilseigner“.
Die Fläche des Flurstücks entnehmen Sie Ihrem Kaufvertrag, Ihrem Grundbuchauszug oder dem Bestandsnachweis. Besteht Ihr Grundstück nur aus einem Flurstück, ist die Fläche gleich der Grundstücksfläche. Besteht Ihr Grundstück aus mehreren Flurstücken, fügen Sie diese bitte über „weiterer Eintrag“ hinzu. Die Fläche der Flurstücke ergibt in Summe die Grundstücksfläche. Bei Eigentumswohnungen ist die gesamte Grundstücksfläche einzutragen.
Beispiel: Das Mehrfamilienhaus steht auf einem Grundstück von 1000m². Vom Gesamtgrundstück gehört zu ihrer Eigentumswohnung ein Anteil von 10% (Miteigentumsanteil 10/100). Somit beträgt die gesamte Fläche = 1000m². Miteigentumsanteil 10/100 ist in den Zeilen darunter einzutragen.
Wenn das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft oder einen Firma gehört, wählen Sie bitte „Ja“ aus.
Den Namen der Firma / der Eigentümergemeinschaft können Sie im Feld darunter eintragen.
Bitte tragen Sie hier die Eigentümer lt. Grundbuchauszug ein.
Sollte das Grundstück einer Firma gehören, tragen Sie bitte alle Gesellschafter ein.
Die Grundstücksfläche entnehmen Sie Ihrem Kaufvertrag, Ihrem Grundbuchauszug oder dem Bestandsnachweis. Besteht Ihr Grundstück aus mehreren Flurstücken, so tragen Sie bitte die Gesamtfläche der Flurstücke ein. Sind Sie Miteigentümer (z.B. einer Eigentumswohnung) tragen Sie bitte die anteilige Fläche ein. Beispiel: Das Mehrfamilienhaus steht auf einem Grundstück von 1000m². Vom Gesamtgrundstück gehört zu ihrer Eigentumswohnung ein Anteil von 10% (Miteigentumsanteil 10/100). Somit beträgt die anteilige Fläche = 100m² (1000m² * 10% = 100m²).
zwischen
dem über Einfach-Grundsteuer eingeloggten Benutzer
(im Folgenden: Mandant)
und
N + C Steuerberatungsgesellschaft mbH, Rathausstraße 3, 48529 Nordhorn
(im Folgenden: Berater)
§ 1 Auftragsumfang
(1) Der Auftrag erstreckt sich einmalig auf die Erstellung der Feststellungserklärungen für die Neubewertung von Grundbesitz gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV sowie der Prüfung der erstmalig ergehenden Grundsteuerwertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide.
(2) Vorstehende Auftragsbeschreibung ist abschließend. Einseitige Auftragserweiterungen durch den Mandanten bedürfen der Textform (bspw. E-Mail) und kommen zustande, wenn und soweit der Berater diese in Textform bestätigt hat. Dies gilt auch für Auftragsänderungen. Für Auftragserweiterungen und Auftragsänderungen gelten die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen.
(3) Dieser Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder sonstigen Stellen dar. Vollmachten jedweder Art sind, wenn gewünscht, gesondert zu erteilen. Tätigkeiten, die nicht von dem Erlaubnistatbestand des § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erfasst sind, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(4) Dieser Vertrag gilt als Rahmenvertrag für das gesamte, eventuell auch zukünftige Mandatsverhältnis.
§ 2 Pflichten und Rechte des Beraters
(1) Der Berater wird den ihm unter § 1 erteilten Auftrag nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung ausführen. Für den Umfang der vom Berater zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der erteilte Auftrag maßgebend. Der Berater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Mandanten, die ihm bei oder anlässlich der Erledigung seines Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Mandant schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters oder seiner Mitarbeiter erforderlich ist. Der Berater ist beispielsweise insoweit von der Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Er darf in diesem Zusammenhang auch Unterlagen übergeben. Im Übrigen darf der Berater Dritten Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen.
(3) Die Verpflichtung des Beraters, von seinen gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechten Gebrauch zu machen, bleibt unberührt.
(4) Der Berater übt seine Tätigkeiten auf der Grundlage der vom Mandanten vorgelegten und übermittelten Unterlagen und Auskünfte aus. Der Berater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen; auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten wird er hinweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlenangaben gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(5) Der Berater ist berechtigt, sich bei der Besorgung der ihm übertragenen Arbeiten fachkundiger Dritter sowie datenverarbeitender Unternehmen zu bedienen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Berater dafür zu sorgen, dass diese in gleichem Umfang wie er selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Berater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern gemäß § 69 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und Praxistreuhändern gemäß § 71 StBerG im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten im Sinne des § 66 Abs. 3 StBerG zu verschaffen. Personenbezogene Daten des Mandanten werden im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben, genutzt und gespeichert.
(6) Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. Der Mandant hat auch in diesem Fall die Kosten hierfür zu tragen.
(7) Für den Fall, dass sich der Berater zur Sicherung und Fortentwicklung der Qualität seiner Praxis einem anerkannten Zertifizierungsverfahren unterziehen will, erteilt der Mandant hiermit seine Zustimmung, dass Dritte über die von ihm vorhandenen Daten Kenntnis erhalten, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Praxisveräußerung in Bezug auf den/die Praxiserwerber, für die Aufnahme weiterer Partner sowie für die Beschäftigung freier Mitarbeiter durch den Berater. Die Zustimmung gilt jedoch nur vorbehaltlich einer bestehenden Verschwiegenheitserklärung dieser jeweils dritten Personen.
§ 3 Pflichten und Rechte des Mandanten
(1) Der Mandant ist mit dem Datenaustausch per einfacher E-Mail (d.h. ohne weitergehende Verschlüsselung) einverstanden, auch wenn es sich um sensible Daten handelt. Der Mandant versichert, dass Interessen Dritter, zu denen auch die Arbeitnehmer des Mandanten gehören, durch den Datenaustausch per E-Mail nicht verletzt werden und dass, soweit dafür die Einwilligung der Dritten erforderlich ist, ihm diese Einwilligung vorliegt. Der Mandant stellt den Berater von allen Ansprüchen und Forderungen, insbesondere denjenigen nach § 7 BDSG, der Dritten frei, die sich im Zusammenhang mit dem Datenaustausch per E-Mail ergeben können.
(2) Setzt der Berater beim Mandanten in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Mandant verpflichtet, den Hinweisen des Beraters bzw. den Hinweisen der Daten verarbeitenden Unternehmens zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Der Mandant ist verpflichtet und berechtigt, die Programme in dem vom Berater vorgeschriebenen Umfang unter Berücksichtigung des Urheberrechts anderer zu vervielfältigen. Der Mandant darf die Programme nicht verbreiten. Der Berater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Berater entgegensteht. Bei Beendigung des Vertrages sind die eingesetzten Programme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen an den Berater unverzüglich herauszugeben bzw. gespeicherte Programme unwiederbringlich zu löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Berater kann der Mandant jedoch die Programme für einen zu vereinbarenden Zeitraum insoweit weiterbenutzen, als dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist. Unterlagen des Mandanten sind nach Beendigung des Mandatsverhältnisses beim Berater abzuholen.
(3) Kommt der Mandant mit der Annahme der vom Berater angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt er die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Berater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Berater vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Beraters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben. Das gilt nicht, wenn und soweit derartige Arbeitsergebnisse üblicherweise an Dritte weitergegeben werden. Bei der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an einen Dritten ist der Dritte auf die vereinbarten Haftungsbegrenzungen schriftlich hinzuweisen.
§ 4 E-Mail-Korrespondenz
(1) Der Mandant ist mit dem Datenaustausch per „einfache Email ohne Verschlüsselung“ einverstanden, auch wenn es sich um sensible Daten handelt. Der Mandant versichert, dass Interessen Dritter, zu denen auch die Arbeitnehmer des Mandanten gehören, durch den Datenaustausch per E-Mail nicht verletzt werden und dass, soweit dafür die Einwilligung der Dritten erforderlich ist, ihm diese Einwilligung vorliegt. Der Mandant stellt den Berater von allen Ansprüchen und Forderungen, insbesondere solchen nach § 7 BDSG, der Dritten frei, die sich im Zusammenhang mit dem Datenaustausch per E-Mail ergeben können.
(2) Dem Mandanten ist bekannt, dass es bei elektronischen Nachrichten nicht ausgeschlossen ist, dass übermittelte Daten von unbefugten zur Kenntnis genommen, kopiert oder verändert werden. Darüber hinaus ist ihm bekannt, dass der Kontakt über E-Mail Gefahren birgt, weil über mitgesendete Programme oder Dateien Schadsoftware auf das eigene EDV-System übertragen werden kann, die dieses oder die in ihm gespeicherten Daten bzw. die auf ihm ablaufenden Programme in ihrer Funktion beeinträchtigen, verändern oder zerstören können.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung des Beraters bestimmt sich nach der gesondert abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung.
(2) Der Berater weist den Mandanten darauf hin, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortlichkeit und zum Haftungsrisiko des Beraters steht.
(3) Der Berater kann von dem Mandanten für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss sowie für, ggf. auch wiederholt, Abschläge fordern. Wird ein eingeforderter Vorschuss oder ein eingeforderter Abschlag nicht gezahlt, kann der Berater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten bis zum Ausgleich der Vorschuss- oder Abschlagsforderung einstellen.
(4) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Vergütungsanspruch des Beraters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Der Berater kann dem Mandanten die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist, sofern nicht besondere Umstände das Zurückhalten als unangemessen erscheinen lassen. Der Mandant verzichtet bei bezahlten Leistungen auf sämtliche Rechtsmittel, die über eine Rechnungsberichtigung hinausgehen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(6) Sollte der Mandant mit der Zahlung der Vergütung in Verzug geraten, erteilt er dem Berater hiermit sein Einverständnis dazu, sich zur Durchsetzung der Forderung der Hilfe Dritter zu bedienen und diesen die Forderung abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen. Der Berater ist in diesem Fall gesetzlich (§ 402 BGB) bzw. vertraglich verpflichtet, dem neuen Gläubiger oder dem Einziehungsermächtigten die Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die dieser benötigt, um die Forderung geltend zu machen.
§ 6 Dauer und Kündigung des Vertrages
(1) Die Beendigung des Vertrages erfolgt durch Erfüllung der vereinbarten Leistung, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod bzw. durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag bezieht sich auf die einmalige Erstellung der notwendigen Feststellungserklärungen für die Neubewertung von Grundbesitz sowie der damit einhergehenden Steuerbescheide und endet ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung bedarf der Textform. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es darüber einer Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist.
(3) Der Vertrag gilt für Tätigkeiten, die in dieser Zeit üblicherweise anfallen oder wirtschaftlich dem vorgenannten Zeitraum zugehören.
(4) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so erhält der Berater einen dem Umfang seiner bis zur Beendigung des Auftrages geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Mandant hat Anspruch auf die Beseitigung von Mängeln. Ist die Arbeit des Beraters mit Mängeln behaftet, hat der Mandant ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB, kann der Mandant die Nacherfüllung durch den Berater ablehnen, wenn der Vertrag durch den Mandanten beendet und der Mangel erst danach von einem anderen Berater festgestellt worden ist.
(2) Beseitigt der Berater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, kann der Mandant auf Kosten des Beraters die Mängel durch einen anderen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreib-, Rechenfehler und ähnliche Mängel können vom Berater jederzeit Dritten gegenüber, auch ohne Einwilligung des Mandanten, berichtigt werden. Die Einwilligung ist allerdings erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Mandanten hierfür bestehen.
§ 8 Haftung
(1) Der Berater haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt wird.
(2) Die Haftung des Beraters für einen fahrlässig verursachten Schaden wird auf einen Betrag von 250.000,00 € (zweihundertfünfzigtausend Euro) beschränkt.
(3) Der Schadensersatzanspruch des Mandanten verjährt in fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit der Anspruch kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt.
(4) Der Berater haftet gegenüber einem Dritten nur, wenn und soweit die schriftliche Zustimmung des Beraters zur Weitergabe der Arbeitsergebnisse an den Dritten erteilt wurde.
§ 9 Sonstiges
(1) Andere als die in diesem Vertrag ausdrücklich erwähnten Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und der erwähnten Nebenabreden bedürfen der Textform. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung in Textform, die gesondert zu erstellen ist.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Beraters.
(3) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
(4) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden sollten oder bereits unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(5) Für diesen Vertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der N + C Steuerberatungsgesellschaft mbH (Stand: 01/2022). Der Mandant bestätigt, ein Exemplar der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss dieses Vertrages elektronisch zur Verfügung gestellt bekommen zu haben.
Wohnflächen sind ausschließlich die Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Nutzflächen wie z.B. der Keller und die Garage sind hier nicht enthalten. Die Wohnfläche finden Sie in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.
Das Baujahr entspricht dem Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Diese finden Sie in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.
Bitte tragen Sie hier alle Miteigentümer mit Ihrem Miteigentumsanteil ein. Der Miteigentumsanteil wird mit Zähler/Nenner angegeben.
Sind Sie alleiniger Eigentümer haben Sie 1/1.
Bei Ehegatten und einem gemeinsamen Objekt sind die Eheleute getrennt als Eigentümer einzutragen. (z.B. Ehefrau 1/2 und Ehemann 1/2.)
Klicken Sie dazu auf die Schaltfläche „weiterer Eintrag“ unterhalb des Feldes.
Der Miteigentumsanteil ist auf dem Grundbuchauszug angegeben.
Ob Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht, erfahren Sie von der zuständigen Denkmalbehörde.
Hiermit erteile ich,
der über www.einfach-grundsteuer.de eingeloggte Benutzer,
als Eigentümer/in des angegebenen Grundstücks/Sondereigentums bzw. der angegebenen Grundstücke/Sondereigentümer der
N + C Steuerberatungsgesellschaft mbH
Rathausstraße 3, 48529 Nordhorn,
Vollmacht, mich bei der Abgabe der Feststellungserklärung zur Grundsteuer des oben genannten Grundstücks/Sondereigentums bzw. der oben genannten Grundstücke/Sonder-eigentümer vor der hierfür zuständigen Behörde zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst die Befugnis,
1. Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, einen einfachen oder beglaubigten Grundbuch-auszug zu beantragen und in Empfang zu nehmen;
2. in öffentliche Register/Kataster/Grundakten/Verzeichnisse Einsicht zu nehmen sowie einfache oder beglaubigte Abschriften und Auszüge zu beantragen;
3. Informationen bei Dritten und/oder Behörden einzuholen, wie z.B. Einheitswertbescheid vom Finanzamt, Kaufverträge/Teilungserklärungen/Bauunterlagen/Mietverträge von Dritten;
4. für mich verbindliche Erklärungen gegenüber den hierfür zuständigen Behörden und Gerichten abzugeben, Rechtsbehelfe und Rechtmittel einzulegen, zurückzunehmen und rechtsverbindliche Unterschriften zu leisten;
5. die Vollmacht der Befugnisse zu Ziffern 1., 2. und 3. ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder Untervollmachten zu erteilen, z.B. an die DocEstate GmbH, um einen Grundbuchauszug oder andere Behördenauskünfte einzuholen;
6. (Steuer-)Bescheide in Empfang zu nehmen.
Die Vollmacht gilt ab dem Datum der Erteilung bis auf schriftlichen Widerruf durch den Vollmachtgeber.
zwischen
dem über einfach-grundsteuer eingeloggten Benutzer
(im Folgenden: Mandant)
und
N + C Steuerberatungsgesellschaft mbH, Rathausstraße 3, 48529 Nordhorn
USt-Ident-Nr. DE 349820625
(im Folgenden: Berater)
Für die Erstellung der Feststellungserklärung(en) zur Neubewertung von Grundbesitz gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV sowie die Prüfung der erstmalig ergehenden Grundsteuerwertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuer¬bescheide wird je zu bewertendem Objekt eine Vergütung (Festpreis) von 89,95 Euro vereinbart. In der vereinbarten Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Die Preisstellung beruht auf einem Gegenstandswert, der in Höhe von 25.000,00 Euro (Mindestgegenstandswert gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV) als vereinbart gilt, sowie einer Zwanzigstelgebühr von 1,8757/20.
Diese Vereinbarung wird für die Dauer des zwischen den Beteiligten geschlossenen Steuerberatungsvertrages geschlos¬sen.
Der Berater ist berechtigt, seine Vergütungsrechnungen als pdf-Anhang an einer E-Mail zur Verfügung zu stellen. Der Mandant verzichtet auf das Schriftform- und Unterschriftserfordernis des § 9 Abs. 1 StBVV. Rechnungsbeträge sind in voller Höhe bei Bestellung der Leistung fällig.
Bitte wählen Sie aus, ob bei Ihrem Gebäude eine Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vorliegt.
Das Feld wird nach Eingabe der Adresse grundsätzlich automatisch gefüllt. Sollte das Feld frei bleiben, können Sie den Hebesatz auf der Internetseite Ihrer Gemeinde oder in Ihrem Grundsteuer- bzw. Abgabenbescheid finden und manuell ergänzen. Da die zukünftigen Hebesätze noch nicht festgelegt wurden, ist der Wert nur für eine überschlägige Berechnung notwendig.
In vielen Bundesländern ist der Bodenrichtwert für die Berechnung der Grundsteuer notwendig. Der Bodenrichtwert ergänzt sich in Abhängigkeit vom Bundesland grundsätzlich automatisch anhand Ihrer Adresse. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie den Bodenrichtwert über den unter dem Feld stehenden Link abfragen und manuell eintragen.
Unter einem Flurstück versteht man ein einzelnes Grundstück. Die Nummer des Flurstücks besteht immer aus einem Zähler und einem Nenner (Beispiel: 2/31).
Das Flurstück finden Sie in Ihrem Grundbuchauszug, dem Bestandsnachweis oder Ihrem Kaufvertrag.
Besteht Ihr Grundstück aus mehreren Flurstücken, fügen Sie diese bitte über „weiterer Eintrag“ hinzu.
Die Flur ist ein Teil einer Gemarkung und kann dem Grundbuchauszug, dem Bestandsnachweis oder dem Kaufvertrag entnommen werden.
Die Grundbuchblatt-Nummer finden Sie auf Ihrem Grundbuchauszug oder im Kaufvertrag.
Unter Gemarkung versteht man die gesamte Fläche einer Gemeinde. Die Gemarkung finden Sie auf dem Grundbuchauszug, dem Bestandsnachweis oder im Kaufvertrag.
Die Identifikationsnummer wird durch das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person dauerhaft zugeteilt. Sie finden Ihre Identifikationsnummer z.B. auf dem Zuteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, auf dem letzten Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Das Einheitswert-Aktenzeichen finden Sie auf dem Informationsschreiben zur Grundsteuer, Ihrem Grundsteuerbescheid, dem Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid oder im Verwendungszweck bei der Abbuchung zur Grundsteuer. In Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein gibt es statt dem Einheitswert-Aktenzeichen eine Steuernummer.
Ein Einfamilienhaus ist ein Gebäude mit einer einzigen Wohneinheit. In dieser Kategorie enthalten sind das freistehende Einfamilienhaus, eine Doppelhaushälfte und ein Reihenhaus. Ebenfalls enthalten sind Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen, sofern die Einliegerwohnung deutlich kleiner ist und keinen eigenen Hauseingang hat.
Ein Zweifamilienhaus ist ein Gebäude in dem sich 2 Wohneinheiten befinden.
Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit drei oder mehr Wohneinheiten. Sofern Sie nicht Eigentümer aller Wohneinheiten sind, handelt es sich um (eine) Eigentumswohnung/en (Wohneigentum).
Eine Eigentumswohnung (Wohnungseigentum) ist eine Wohneinheit in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten.
Bei einem unbebauten Grundstück handelt es sich um ein Grundstück, auf dem kein nutzbares Gebäude steht. Sobald ein Gebäude bezugsfertig ist, gilt es als nutzbar. Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft gehören nicht zu unbebauten Grundstücken.
Bitte tragen Sie die Gesamtzahl, der auf dem Grundstück vorhandenen Garagen- und Tiefgaragenstellplätze ein. Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen.