Sie sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in Hessen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zur Berechnung der Grundsteuer beim Einfamilienhaus in Hessen.

Sehr wahrscheinlich haben Sie bereits Post vom Finanzamt bekommen. Durch die neue Grundsteuerreform 2022 müssen in Hessen zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 alle 3 Millionen Grundstücke neu bewertete werden. Davon betroffen sind damit insbesondere auch Eigentümer von einem unbebauten Grundbesitz, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und einer Eigentumswohnung. Die Grundsteuerreform verpflichtet alle diese Eigentümer zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Grundsteuererklärung).

Die Grundsteuererklärung muss grundsätzlich digital beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Abgabe der Grundsteuererklärung in Papierform möglich. Die Inhalte der Grundsteuererklärung basieren auf den länderspezifischen Berechnungsmethoden. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen haben eine abweichende Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer vorgesehen (Ländermodelle), als die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (Bundesmodell).

Grundsteuerreform in Hessen: Wie unterscheidet sich das Ländermodell in Hessen vom Bundesmodell?

In Hessen wird die Berechnung der Grundsteuer, durch die Grundsteuerreform, für ein Einfamilienhaus mithilfe des Flächen-Faktor-Modells vorgenommen. Das Flächen-Faktor-Modell unterscheidet sich erheblich vom Bundesmodell und soll die Berechnung der Grundsteuer im Bundesvergleich einfacher gestalten. Entscheidender sind beim Flächen-Faktor-Modell die Flächen des Grundstücks und ein lagebezogener Faktor. Getragen von dem Gedanken, dass ein großes Grundstück und Haus prozentual höher von der kommunalen Infrastruktur profitiert, basiert das Modell auf den entsprechenden Flächen des Grundstücks. Um des Weiteren bessere Lagen des Grundstücks zu berücksichtigen, hat das Bundesland Hessen zusätzlich noch einen Lagefaktor in die Berechnung der Grundsteuer integriert.

Definition eines Einfamilienhauses in Bezug auf die Grundsteuer

Die Einordnung eines Einfamilienhauses in die richtige Grundstücksart ist sehr wichtig. Sofern die Auswahl falsch getroffen wird, kann es zu abweichenden Berechnungsmethoden für die Grundsteuer kommen.

Ein Einfamilienhaus ist ein Rechtsbegriff und ist gemäß der gesetzlichen Definition, welche für die Bewertung der Grundsteuer maßgebend ist, ein Wohnungsgrundstück, welches eine Wohnung enthält und kein Wohnungseigentum ist (§ 249 Abs. 2 S. 1 BewG). Des Weiteren gilt ein Haus als Einfamilienhaus, wenn es zu mehr als 50 % der Wohn- und Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt wird und durch eine andere Nutzung die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 249 Abs. 2 S. 2 BewG). Das bedeutet, dass das Einfamilienhaus, im Sinne der Grundsteuer, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss und nicht eine Eigentumswohnung mit einem gemeinschaftlichen Grundstück sein darf. Bei der Einordnung als überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, wird im Sinne der Grundsteuer auf die Eigenart des Einfamilienhauses abgestellt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist beispielsweise unschädlich. Zu beachten ist, dass ein Einfamilienhaus, im Sinne der Grundsteuer, keine weitere Wohnung enthalten darf. Auch Wohnungen von untergeordneter Bedeutung sind schädlich für die Klassifizierung als Einfamilienhaus im Sinne der Grundsteuer. Nicht entscheidend ist jedoch, wer das Einfamilienhaus bewohnt. Der Eigentümer des Einfamilienhauses ist für die Abgabe der Grundsteuererklärung zuständig, er muss das Haus aber nicht selber bewohnen. Eine Vermietung ändert nicht den Charakter von einem Einfamilienhaus im Sinne der Grundsteuer.

Beispiel zur Berechnung der Grundsteuer für ein Einfamilienhaus in Hessen

Die Eheleute Schipp bewohnen ein Einfamilienhaus in der Nähe von Frankfurt am Main. Das Einfamilienhaus hat eine Grundstücksfläche von 380 Quadratmetern. Die Wohnfläche des Hauses beträgt 130 Quadratmeter.

Die Berechnung der Grundsteuer in Hessen

Da sich das Grundstück in Hessen befindet, berechnet sich die Grundsteuer bei einem Einfamilienhaus im Flächen-Faktor-Modell:

Zunächst muss für die Grundsteuer der Lagefaktor des Grundstücks berechnet werden. Dazu muss der Bodenrichtwert des Grundstücks durch den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde geteilt werden und das Ergebnis mit den Faktor 0,3 potenziert werden.

Als nächster Schritt muss der Äquivalenzbetrag des Grundstücks berechnet werden. Dazu wird die Grundstücksfläche mit der sogenannten Äquivalenzzahl und dem zuvor berechneten Lagefaktor multipliziert.

Des Weiteren muss für die Grundsteuerberechnung der Äquivalenzbetrag des Gebäudes berechnet werden. Die Fläche des Gebäudes wird mit der Äquivalenzzahl und dem Lagefaktor multipliziert.

Beide Äquivalenzbeträge müssen separat mit der Grundsteuermesszahl multipliziert werden. Die Ergebnisse ergeben zusammen den Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag muss schlussendlich mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert werden, um die Höhe der jährlich zu zahlenden Grundsteuer in Hessen zu erhalten.

Berechnungsschema der Grundsteuer beim Einfamilienhaus in Hessen

Fläche des Grundstücks (Quadratmeter) 380
Äquivalenzzahl × 0,04
Lagefaktor x 0,98
Äquivalenzbetrag des Grundstücks = 14,96 €
Grundsteuermesszahl × 100,00%
Grundsteuermessbetrag Grunstück = 14,96 €
Fläche des Gebäudes (Quadratmeter) 130
Äquivalenzzahl x 0,5
Lagefaktor (Bodenrichtwert/durschnittlicher BRW der Gemeinde)^0,3 x 0,98
Äquivalenzbetrag des Grundstücks = 63,98 €
Grundsteuermesszahl × 70,00%
Grundsteuermessbetrag Grunstück = 44,78 €
Grundsteuermessbetrag gesamt 59,74 €
Hebesatz × 500,00%
Grundsteuer = 298,72 €

 

Zusammenfassung zur Grundsteuerberechnung bei einem Einfamilienhaus in Hessen

Im Ergebnis haben die Eheleute Schipp eine voraussichtliche Grundsteuerbelastung von 298,72 Euro pro Jahr. Zu beachten ist, dass der Hebesatz von den Gemeinden jährlich angepasst werden kann. In der Folge kann es zu abweichenden Grundsteuerfestsetzungen kommen.

Die in der Berechnung genannten Variablen sind in jeder Grundsteuererklärung individuell zu prüfen. Diesen Service übernehmen wir für Sie, indem wir stets die aktuellsten Daten aus den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben verwenden.

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