Warum bekomme ich drei Steuerbescheide?

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen ca. 36 Millionen Grundstücke (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung oder betriebliches Grundstück) zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 neu bewertet werden, da das Bundesverfassungsgericht die derzeit geltenden Einheitswerte für die Grundsteuer, welche 1935 bzw. 1964 letztmalig festgestellt wurden, als veraltet ansah. Die neue Grundsteuer wird dabei zwar auf den 01.01.2022 festgestellt, muss aber erstmalig ab dem 01.01.2025 bezahlt werden.

Doch warum erhalte ich nach Abgabe der Feststellungserklärung zur Grundsteuer (kurz: Grundsteuererklärung) drei Steuerbescheide?

Grundsätzlich steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Diese erlassen auch die entsprechenden Grundsteuerbescheide. Allerdings muss zuerst die entsprechende Bewertung des Grundbesitzes durch die örtlich zuständigen Finanzämter erfolgen, da die Gemeinden nur die Hebesätze für die Grundsteuer selbst bestimmen können, die Bewertung des Grundbesitzes aber den Finanzämtern vorbehalten bleibt. Dabei richtet sich das Bewertungsverfahren nach dem jeweiligen Bewertungsobjekt (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung oder betriebliches Grundstück) und dem entsprechenden Bewertungsverfahren (Bundes- oder abweichendes Ländermodell).

Feststellungsbescheid zur Grundsteuer (Grundsteuerwertbescheid) und Grundsteuermessbescheid

Nachdem das Finanzamt, aufgrund der Daten aus der Grundsteuererklärung, die Bewertung des Grundstücks abgeschlossen hat wird ein Feststellungsbescheid zur Grundsteuer (sog. Grundsteuerwertbescheid) erlassen. Der darin enthaltende Grundsteuerwert wird durch das Finanzamt mit der Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag, welcher mit dem Grundsteuermessbescheid festgestellt wird.

Die Steuermesszahl beträgt im Bundesmodell für ein Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder einem Mehrfamilienhaus grundsätzlich 0,31 % des Grundsteuerwertes. Bei einem unbebauten Grundstück sowie Geschäftsgrundstücken beträgt die Steuermesszahl dagegen grundsätzlich 0,34 %. Das Gesetz sieht im Bundesmodell allerdings eine Ermäßigung von 25 % vor, wenn es sich um ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück oder eine Eigentumswohnung handelt, für die ein Förderbescheid nach dem Wohnraumförderungsgesetz (kurz: WoFG) vorliegt sowie eine Ermäßigung von 10 % für Baudenkmäler. In den Ländermodellen werden dagegen abweichende Steuermesszahlen festgelegt.

Der Grundsteuerbescheid kommt abschließend von der zuständigen Gemeinde

Der Grundsteuermessbescheid wird durch das Finanzamt sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Gemeinde übermittelt. Er bildet für die Gemeinde die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer, die durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem gemeindeindividuellen Hebesatz ermittelt wird.

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Grundsteuerreform 2022: Zeitrahmen/wichtige Termine

1. Januar 2022: Hauptfeststellungszeitpunkt

Der Hauptfeststellungsstichtag zur Grundsteuer ist der 01.01.2022. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung den Grundbesitz (unbebautes Grundstück, Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung etc.) auf diesen Tag bewertet.

April-Juni 2022: Versand der Informationsschreiben

Informationsschreiben zur verpflichtenden Abgabe der Feststellungserklärung zur Grundsteuer (kurz: Grundsteuererklärung) werden im Zeitraum von April – Juni von den Bundesländern versendet. Diese Schreiben enthalten objektbezogene Informationen, die für die Erstellung der Grundsteuererklärung erforderlich sind. Von großer Bedeutung ist hier das Einheitswert-Aktenzeichen des jeweiligen Grundstücks, Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder der Eigentumswohnung. Dieses Aktenzeichen ist für eine elektronische Übermittlung notwendig.

1. Juli 2022: Beginn der elektronischen Annahme der Feststellungserklärung zur Grundsteuer über ELSTER

Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen zur Grundsteuer können voraussichtlich ab dem 01. Juli 2022 elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.

31. Oktober 2022: Ende der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung

Nach derzeitigem Stand ist eine Abgabe der Grundsteuererklärung zwingend bis zum 31. Oktober 2022 erforderlich. Es soll keine Fristverlängerung gewährt werden.

Ab 2023: Erklärungsbearbeitung durch die Finanzverwaltung

Nach der Bearbeitung wird die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2023 Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag erlassen. Die Prüfung der Steuerbescheide sowie das eventuelle Einlegen von Einsprüchen bieten wir Ihnen in einem ganzheitlichen Prozess an.

Ab 2024: Anpassung der Grundsteuer-Hebesätze durch die Kommunen

Die entsprechenden Daten werden von den Finanzämtern an die Städte und Gemeinden weitergeleitet. Diese setzen die endgültig zu zahlende Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid fest. Der Hebesatz der Kommunen soll dabei so angepasst werden, dass die Grundsteuer insgesamt aufkommensneutral bleibt und es zu keiner Erhöhung der insgesamt vereinnahmten Grundsteuer kommt.

Ab 2025: Erhebung der Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuerwerte

Die von den Kommunen festgesetzte Grundsteuer ist erstmals ab dem 01. Januar 2025 zu zahlen.

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